Der Schutz der Mitarbeitenden vor Passivrauchen ist im Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauch geregelt.
Das BAG hält dazu fest:
Um die Gesundheit der Bevölkerung
vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchs zu schützen, hat das
Parlament am 3. Oktober 2008 ein Bundesgesetz zum Schutz vor
Passivrauchen verabschiedet. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat,
zusammen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), die
entsprechende Verordnung erarbeitet. Der Bundesrat hat das Inkrafttreten
des Gesetzes und der Verordnung auf den 1. Mai 2010 festgelegt.
Ab dem 1. Mai 2010 ist es verboten, in geschlossenen Räumen, die
mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen oder die öffentlich zugänglich
sind (z.B. in öffentlichen Verwaltungsgebäuden, Spitälern, Schulen,
Museen, Theatern und Einkaufszentren) zu rauchen. Es können abgetrennte
und ausreichend belüftete Raucherräume eingerichtet werden.
Das Bundesgesetz setzt minimale Anforderungen zum Schutz vor
Passivrauchen und sieht vor, dass die Kantone weitergehende Regelungen
erlassen dürfen, die in den entsprechenden Kantonen eingehalten werden
müssen.
Per 1. Januar 2010 haben vierzehn Kantone (BE, BL, BS, FR, GE, GR, NE,
SG, SO, TI, UR, VD, VS, ZH) - entsprechend drei Viertel der Schweizer
Bevölkerung - beschlossen, Raucherbetriebe zu verbieten. In acht
Kantonen ist in den Räucherräumen keine Bedienung zugelassen.
Die Kantone sind für den Vollzug des Bundesgesetzes zuständig. Sie haben
die nötigen Massnahmen für die Einhaltung des Bundesgesetzes zu treffen.
Bei Missachtung des Gesetzes sind Bussen bis 1'000.- Franken vorgesehen.
Den Gesetzestext sowie die Verordnung dazu finden sich über diesen Link.